UNSERE SATZUNG


Das Alten- und Pflegeheim Spital im Herzen der Stadt Lahr hat eine lange Tradition und verdient Erhaltung und zeitgemäße Weiterentwicklung.

Der Förderverein „Spital Vital e.V.“ verpflichtet sich dem obersten Leitsatz, die Lebensqualität älterer, auf Pflege und Betreuung angewiesener Mitbürgerinnen und Mitbürger im Alten- und Pflegeheim Spital und darüber hinaus zu verbessern.


Dabei trägt ihn

  • die Erkenntnis, dass bürgerschaftliches Engagement in der stationären Altenhilfe eine immer wichtiger werdende Ergänzung zur professionellen Pflege ist und
  • das Bewusstsein, dass Menschen, die sich freiwillig engagieren, den Lebensalltag in den Pflegeeinrichtungen bereichern, die Lebensqualität der pflegebedürftigen Menschen verbessern und damit einen unverzichtbaren Beitrag zu einer menschenwürdigen Pflege leisten.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Spital Vital e.V.“ und hat seinen Sitz in Lahr/Schwarzwald. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr/Schwarzwald eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Verein fördert Altenhilfe, Kultur und Bildung sowie die Beschaffung von Mitteln für Zwecke der Altenbetreuung und -pflege.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  1. den Erhalt des Alten- und Pflegeheims Spital durch ideelle und finanzielle Unterstützung,
  2. Traditionspflege durch kulturelle und ggf. wissenschaftliche Beiträge,
  3. die Unterstützung der Bewohner/-innen beim Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen älterer Menschen dienen,
  4. Information der Öffentlichkeit über die Einrichtung und ihre Aktivitäten,
  5. Förderung eines ehrenamtlichen Betreuerkreises für die Bewohner/-innen des Alten- und Pflegeheims sowie allgemein für hilfebedürftige ältere Menschen,
  6. Förderung von Maßnahmen zur Begegnung von Jung und Alt,
  7. Förderung des gegenseitigen Verständnisses unter den Personen im Bereich der Betreuung und Pflege älterer Menschen, die aus verschiedenen religiösen und kulturellen Umfeldern kommen,
  8. Unterstützung der Hospizarbeit in der stationären Pflege,
  9. Förderung, Angebot und Durchführung geeigneter Bildungsmaßnahmen für ältere Menschen,
  10. finanzielle Unterstützung von Anschaffungen für das Alten- und Pflegeheim Spital, die der Verbesserung der Lebensqualität der Bewohner/-innen dienen,
  11. Einwerben von Spenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Neutralität

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Personen können eine angemessene Aufwendung erhalten.
  5. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den in § 2 genannten Aufgaben und Zielen bekennen.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Mit der Unterzeichnung des Antrags erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an, die ausgehändigt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang durch schriftliche Erklärung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Juristische Personen haben wie natürlichen Personen bei Abstimmungen und Wahlen nur eine Stimme.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Aufgaben und Ziele des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern; b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod, b) Austritt, der gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären ist, c) Ausschluss.
  2. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere seine Beitragspflichten nicht erfüllt oder gegen die Ziele und Aufgaben gemäß § 2 verstößt.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit der Stimmen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung durch schriftliche Erklärung die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; diese soll in der ersten Hälfte des Kalenderjahres stattfinden.
  2. Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese form- und fristgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder gegeben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
  3. Entgegennahme des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand zur Entscheidung unterbreiteten Angelegenheiten sowie über alle ihr kraft Gesetzes oder Satzung übertragenen Aufgaben,
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  7. Erlass einer Beitragsordnung.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung legen eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Gleiches gilt bei den von der Mitgliederversammlung durchzuführenden Wahlen.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Regelungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgt geheim; offen kann gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) dem/der ersten Vorsitzenden, b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Schatzmeister/-in, d) dem/der Schriftführer/-in, e) bis zu fünf Beisitzern/-innen.
  2. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; beide sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der ersten Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Einberu-fung kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder formlos erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§ 12 Niederschriften

Über Beschlüsse des Vorstandes sowie über Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Sitzungsleiter/-in und vom/von der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist in der Niederschrift der genaue Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung festzuhalten.

§ 13 Satzungsänderungen

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich, Stimmenthaltungen zählen nicht. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die beabsichtigte Satzungsänderung mitzuteilen.

§ 14 Vereinsauflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Falls die Mitgliederversammlung im Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr, die es unmittelbar und ausschließlich für das Alten- und Pflegeheim Lahr zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Fördervereins „Spital Vital e.V.“ am 9. April 2008 beschlossen.

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